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Fondsgebundene Rentenversicherung
Fondsgebundene Lebensversicherungen werden in der Regel über einen langen Anlagezeitraum abgeschlossen. Dieser beträgt mindestens 12 Jahre.
Der Grund ist, dass bei langen Laufzeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass trotz Kursschwankungen der Fonds deutlich höhere Renditen erzielen wird, als bei einer herkömmlichen Lebensversicherung. Dabei belasten ausgeprägte Marktschwankungen, bzw. große Markteinbrüche - wenn diese zu Beginn eines Vertrags stattfinden - einen langfristigen Vertrag kaum. Kommt es hingegen zum Ende der Vertragslaufzeit zu einem Crash, so kann dies unter Umständen einen deutlichen Verlust bedeuten.
Experten raten deshalb dazu, dass bei derartigen Verträgen, die der Alterssicherung dienen sollen, schon lange vor Vertragsende in sicherere Fondsanlagen gewechselt werden sollte.
Fondsgebundene Lebensversicherungen kennen keine Erlebensfallgarantien, sondern nur den Todesfallschutz, in dem auch der Versicherungscharakter einer fondsgebundenen Lebensversicherung liegt. Die Todesfallsumme muss bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung auch immer so hoch sein, wie 60 Prozent der über die Gesamtlaufzeit eingezahlten Beiträge. Damit ist unter anderem auch garantiert, dass der Vertrag steuerlich anerkannt wird. Verstirbt nun der Versicherungsnehmer, so wird die vereinbarte Todesfallsumme an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Wenn das Fondsguthaben dabei die Höhe der Todesfallsumme übersteigt, wird das Fondsguthaben an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Im Erlebensfall hingegen werden die Tageskurse der Fondsanteile ermittelt. Diese Summe des Verkaufserlös wird an den Versicherten ausgezahlt. Hierbei besteht die Gefahr, dass diese Auszahlungssumme bei schlecht verlaufenden Aktien- und Rentenmärkten deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegen kann. Unter Umständen kann sie sogar kurz nach einem Börsencrash nur noch knapp über der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.
Das Risiko liegt also hier – im Gegensatz zu einer konventionellen Lebensversicherung – beim Versicherungsnehmer und nicht bei der Versicherungsgesellschaft.
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